Vorzugsaktien vs Stammaktien

Update: zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und allgemeinen Unterschieden siehe den letzten Abschnitt des Beitrags, zum Vergleich der durchschnittlichen Preise die Tabelle.
Kurzeinschätzung: Als Kleinaktionär würde ich in der Regel zu der günstigeren und weniger gehandelten Aktie greifen um die Dividendenrendite zu optimieren.

Im letzten Beitrag habe ich ja einmal die Sixt Aktie genauer betrachtet und mich am Ende zu einem Kauf entschieden. Dabei war eine Entscheidung zu treffen (die mir in diesem Fall leicht fiel): Nehme ich de Vorzugsaktien oder die Stammaktien? Beide sind an der Börse frei handelbar. Der einzige Unterschied ist, dass die Vorzugsaktien keine Stimmrechte auf der Hauptversammlung haben, dafür aber ganze 0,02 € mehr Dividende bekommen. Da das Stimmrecht bei einem 60%-Anteil des Firmengründers auch bei den Stammaktien wenig bringt, hätte ich einen vergleichbaren Preis beider Aktien erwartet – tatsächlich hätte ich aber für die Stämme 25% Aufschlag bezahlt!

Die Frage die ich mir anschließend gestellt habe war, ob das normal ist. Es gibt ja immerhin noch ein paar andere Unternehmen, die mit verschiedenen Aktiengattungen gehandelt werden. Deshalb möchte ich vergleichen,  wie es bei anderen aussieht und worin der Preisunterschied begründet liegen könnte.

Übersicht aktueller Preisunterschiede (04.12.2014)

Unternehmen Stammaktien in € Vorzugsaktien in € Abweichung der Vz in %
Sixt SE 32,37 25,89 -20%
BMW 89,87 67,19 -25,2%
Henkel 78,59 88,19 +12,2%
Fuchs Petrolub 32,99 34,25 +3,8%
Ahlers 10,75 11,21 +4,3%
Biotest 83,79 87,56 +4,5%
KSB 433 438 +1,2%
Sartorius 98,13 100 +1,9%
Metro 25,26 20,32 -19,6%
Volkswagen 179,45 182,55 +1,7%
Westag&Getalit 18,80 18,90 +0,5%
RWE 28,76 21,33 -25,8%

Was kann man daraus nun schließen? Offenbar gibt es keinen prinzipiellen Abschlag für Vorzugsaktien, nur weil sie keine Stimmrechte besitzen. Ich habe nicht genau untersucht, wie groß im einzelnen die Vorteile der Dividenden bei den einzelnen Aktiengattungen sind. Theoretisch müssten ja bei höheren Dividendenvorteilen die Vorzüge besser bewertet werden. Allerdings ist mir beim herausschreiben der Daten eine andere Kennzahl aufgefallen, die ich hier nicht aufgeführt habe: der Börsenumsatz. Die Aktiengattung mit den höheren Börsenumsätzen verzeichnet auch die höheren Preise an der Börse. Vor allem deshalb dürfte der Preis der Vorzugsaktien bei Henkel und VW (wo diese im DAX notieren) so viel besser sein als bei BMW, RWE, Metro und Sixt auf der anderen Seite. Die Indexzugehörigkeit und die damit bessere Liquidität und Sichtbarkeit an den Märkten bringen Käufer offenbar dazu locker 20% mehr zu zahlen als nötig – nicht die Stimmrechte!

Bei kleinen Unternehmen, die oft in gar keinem Index sind und ohnehin nur kleine Umsätze aufweisen, ist dagegen der Unterschied gering.

Was sollte man als Kleinanleger nun tun? Gute Frage. Ich denke, dass man das nach wie vor im Einzelfall unterscheiden muss. Im Fall einer Übernahme werden beispielsweise die Stammaktien nach oben schießen, während die Vorzüge womöglich gar nicht reagieren. Und wer wirklich viel Geld anzulegen hat, kann vielleicht tatsächlich auch sein Stimmgewicht auf der Hauptversammlung einsetzen. Außerdem profitiert man bei größeren Summen tatsächlich auch von der besseren Liquidität.

Falls man allerdings wie eh nur Summen im vierstelligen Bereich anzulegen hat, macht die Liquidität oder Indexzugehörigkeit keinen Unterschied – bei langfristigem Halten aber umso mehr die durch den geringeren Preis höhere Dividendenrendite. Im Zweifel würde ich daher eher die günstigere Variante wählen, oder höchstens 5% Aufschlag für die Stammaktien als Übernahmespekulation. Vor allem aber freue ich mich in diesem Punkt als Kleinanleger den professionellen Fondsmanagern überlegen zu sein – denn wenn ich wie bei BMW 25% Rabatt bekommen kann, weil das Handelsvolumen “nur” knapp 10 Mio € (Wert aus Xetra am 4.12.) beträgt, dann nehme ich diesen mitsamt der entsprechend 25% höheren Dividendenrendite doch mit! 🙂

Update 17.12.2014 – Rechtlicher Rahmen in Deutschland

Allgemein gilt: beide Arten von Aktien verbriefen einen Kapitalanteil am Unternehmen mit Gewinnbeteiligungsrecht. Vorzüge haben in der Regel aber keine Stimme was manchmal durch eine höhere Dividende ausgeglichen wird. Manchmal aber auch durch den niedrigeren Preis oder anderes. Die genauen Sonderregeln für die Aktiengattungen findet man in der Regel wenn man auf der IR-Seite der Firma nach der Satzung oder dem Wertpapierprospekt sucht – oder man schreibt der zuständige Abteilung einfach eine nette Mail…

Aufgrund der Anmerkung von Daniel in den Kommentaren unten möchte ich noch einen kurzen Abschnitt zu rechtlichen Situation einfügen: wie sehen die Rechte der Vorzugsaktionäre aus? Schauen wir doch in das Gesetz:

§ 140 Rechte der Vorzugsaktionäre

(1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem Aktionär aus der Aktie zustehenden Rechte.

(2) Wird der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt und der Rückstand im nächsten Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre das Stimmrecht, bis die Rückstände nachgezahlt sind. In diesem Fall sind die Vorzugsaktien auch bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit zu berücksichtigen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entsteht dadurch, daß der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt wird, noch kein durch spätere Beschlüsse über die Gewinnverteilung bedingter Anspruch auf den rückständigen Vorzugsbetrag.

Bis auf die Stimmrechte ist man also auch als Vorzugsaktionär bei deutschen Aktien gleichberechtigt. Falls wegen Verlusten die versprochene Sonderdividende nicht gezahlt werden kann, bekommen die Vorzugsaktionäre zumindest vorübergehend sogar das Stimmrecht zugesprochen!
Fragen kann man sich nun auch, ob die Vorzüge der Aktien einfach aufgehoben werden können. Auch hier sind die Aktionäre aber geschützt, nur mit der Zustimmung der Vorzugsaktionäre können ihre Aktien umgewandelt werden. Genauso bedarf eine Kapitalerhöhung die Zustimmung der Vorzugsaktionäre:

§ 141 Aufhebung oder Beschränkung des Vorzugs
(1) Ein Beschluß, durch den der Vorzug aufgehoben oder beschränkt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Vorzugsaktionäre.
(2) Ein Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bedarf gleichfalls der Zustimmung der Vorzugsaktionäre. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Ausgabe bei Einräumung des Vorzugs oder, falls das Stimmrecht später ausgeschlossen wurde, bei der Ausschließung ausdrücklich vorbehalten worden war und das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre nicht ausgeschlossen wird.
(3) Über die Zustimmung haben die Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung einen Sonderbeschluß zu fassen. Er bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen. Wird in dem Beschluß über die Ausgabe von Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, das Bezugsrecht der Vorzugsaktionäre auf den Bezug solcher Aktien ganz oder zum Teil ausgeschlossen, so gilt für den Sonderbeschluß § 186 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(4) Ist der Vorzug aufgehoben, so gewähren die Aktien das Stimmrecht.

Dann zu der Frage, wie es bei Liquidation aussieht (ob also die Vorzugsaktionäre im Fall einer Pleite eher an ihren Kapitalanteil kommen): Aus dem zitierten Gesetzestext ist mir das nicht klar, allerdings ergeben sich aus den ausgefallenen Vorzugsdividenden im Regelfall vermutlich Nachzahlungsansprüche. Ich habe bei meiner Internetsuche nur gefunden, dass Vorzugsaktionäre als letztrangige Insolvenzgläubiger behandelt werden. Oft gehen die Aktionäre aber ohnehin leer aus, so dass dieses Argument bei einer halbwegs gesunden Firma keinen großen Wert haben dürfte…

3 Gedanken zu „Vorzugsaktien vs Stammaktien

  1. Die meisten Kleinanleger nehmen ihr Stimmrecht auf Hauptversammlungen eh nicht wahr, sondern treten es – wenn überhaupt – an ihre Depotbank ab. Dieses kann also eigentlich nur im Fall einer Übernahme interessant sein, wie Du schon schreibst. Hier erinnere ich an WMF. Die wurden vor etwa zwei Jahren von KKR & Co. übernommen und die haben sich natürlich die Stammaktien gekrallt und auch nur für diese ein attraktives Übernahmeangebot abgegeben. Die Vorzüge liefen mit einem erheblichen Abschlag an der Börse weiter mit. Doch KKRs Ziel war, WMF von der Börse zu nehmen. Also mussten sie auch für die Vorzüge ein entsprechend hohes Abfindungsangebot abgeben. Denn sie wollten die restlichen Aktionäre mittels eines Squeeze-out rausdrängen. Und dazu wiederum benötigt man mehr als 90 aller Aktien, also Stamm- und Vorzugsaktien.

    Grundsätzlich tendiere ich bei Langfristanlagen zu den Vorzügen, wenn die eine deutlich bessere Dividendenrendite aufweisen.

  2. Wie sieht eigentlich die Rechtslage in Deutschland betreffend Bevorzugung bei der Liquidation aus? Das könnte auch einen nicht unerheblichen Unterschied machen.

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